Lenk- und Ruhezeitverordnung
Gemäss den Vorschriften der europäischen Union (EU) und dem europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals gelten folgende Bestimmungen:
Lenkzeitunterbrechung | Nach spätestens 4 ½ Stunden mindestens 45 Minuten. |
Tägliche Lenkzeit | Höchstens 9 Stunden. |
Tägliche Ruhezeit | Mindestens 11 Stunden. |
Wöchentliche Ruhezeit | Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit; |
Lenkzeit zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten | Höchstens 56 Stunden |
Lenkzeit in zwei aufeinanderfolgenden Wochen** | Höchstens 90 Stunden |
Mitzuführende Schaublätter | Für die laufende Woche und die in den dieser Woche vorausgehenden 15 Kalendertagen |
* | Auch bei der Zwei-Fahrer-Besatzung dürfen Ruhezeiten nicht im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Die beiden Fahrer müssen, sofern sie den gesamten Zeitraum zusammen verbringen, die Ruhezeit gleichzeitig nehmen, wobei eine im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf. Eine Ruhezeit ist nur ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug nicht bewegt wird. |
** | Ausnahme: Grenzüberschreitender Personenverkehr: Wöchentliche Ruhezeit ist spätestens nach höchstens 12 Tageslenkzeiten einzulegen. |
*** | "Woche" ist der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr. |